Mit diesem Onlineformular können Sie die Ausstellung eines befristeten oder unbefristeten Negativzeugnisses gem. Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Ihren Hund beantragen.
Dieses Negativzeugnis ist notwendig bei Kampfhunden der Kategorie 2 gemäß § 1 Abs. 2 Bayerische Kampfhundeverordnung (KampfhundeVO).
Es wird zwischen zwei Arten von Negativzeugnissen unterschieden:
- befristetes Negativzeugnis (bei Hunden bis zum Alter von 18 Monaten)
- unbefristetes Negativzeugnis (bei Hunden ab einem Alter von 18 Monaten)
Ein unbefristetes Negativzeugnis wird erteilt, wenn durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wurde, dass das Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- aktuelles Foto des Hundes – Frontansicht
- aktuelles Foto des Hundes – Seitenansicht
- Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme
Bei Auswahl „unbefristetes Negativzeugnis“:
- Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen
Bei Vorliegen sicherheitsrechtlicher Auflagen anderer Gemeinden:
- Kopie Anordnungsbescheid
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Gebühr für vorläufiges Negativzeugnis bei Hunden unter 18 Monaten: z.B. € 50,00 (je nach kommunaler Satzung)
- Gebühr für Zeugnis ohne Auflagen; z.B. € 100,00 (je nach kommunaler Satzung)
- Gebühr für Zeugnis mit Auflagen: z.B. € 150,00 (je nach kommunaler Satzung)
Weitere Hinweise:
- Je nach kommunaler Satzung ist neben der Antragstellung zusätzlich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Beleg-Art O) zu beantragen. Dieses Führungszeugnis wird der Zielbehörde durch die ausstellende Behörde direkt zugestellt.
- Beim Wechsel des Hundehalters verfällt das Negativzeugnis und muss vom neuen Halter neu beantragt werden.
- Eine Liste der Hundesachverständigen in Ihrer Umgebung ist bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erhältlich.
- Die Kampfhundeverordnung finden Sie hier.
- Das Halten eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro geahndet werden; Diese Regelung gilt auch für unter Kategorie 2 der KampfhundeVO gelisteten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
- Ein Negativzeugnis ist auch für Mischlinge (z.B. Rottweiler-Mischling) erforderlich.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich