Das Aufstellen von Geldspielgeräten, Unterhaltungsspielgeräten u. Ä. in Spielhallen, Verbundspielhallen etc. bedarf neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis außerdem einer glückspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und Art. 9 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV).
Mit diesem Onlineformular können Sie die erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis beantragen.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Mitarbeiterverzeichnis
- Sozialkonzept
- Werbekonzept
- Informations- und Jugendschutzkonzept
- Unterlassungserklärung zum Internetverbot
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV: € 500,00 - € 50.000,00
Weitere Hinweise:
- Eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV wird grundsätzlich nur befristet erteilt.
- Eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist personen- und raumbezogen und erlischt, wenn sich Änderungen bezüglich der in der Erlaubnis enthaltenen Umstände ergeben.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich